Wir arbeiten mit bewährten Partnern zusammen

Unser Geschäft ist nicht darauf ausgerichtet, die Preise bis auf den letzten Cent zu drücken. Wir legen Wert auf langfristige, vertrauensvolle Beziehungen, bei denen Qualität, Lieferzeiten und klare Kommunikation an erster Stelle stehen. Dieser Wertesatz spiegelt sich in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen wider.

Wir verbessern ständig unsere Prozesse, um die Professionalität zu erhöhen und unsere Serien- und Aftermarket-Produktion zu entwickeln. Die Partner, mit denen wir zusammenarbeiten, sind diejenigen, die unsere Werte teilen und den gleichen Weg gehen wollen.

rpm Einkaufsbedingungen AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit sie von rpm ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot des Lieferanten

2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich und begründet für rpm keinerlei Verpflichtung.

2.2 Die Angebotserstellung durch den Lieferanten erfolgt unter strenger Beachtung der Anfragedaten von rpm. Auf Abweichungen von der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt für Mängel und/oder Unklarheiten in übersandten Daten oder sonstigen Anfrageunterlagen.

3. Vertragsschluss

3.1 Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Bestellungen oder Bestellungen per E-mail sowie Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch rpm schriftlich bestätigt werden.

4. Bestellpreise

4.1 Vertraglich vereinbarte Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten frei Bestimmungsort.

4.2 Jegliche Mehrforderungen, auch solche, die beispielsweise durch Lohn- oder Material-preissteigerungen oder besondere Verhältnisse des Lieferortes bedingt sind, sind ausgeschlossen.

5. Lieferzeit

5.1 Liefer- und Fertigungsfristen rechnen vom Tag der Bestellung an. Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine sind Fixtermine.

5.2 Kann der Lieferant einen vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermin voraussichtlich nicht einhalten, ist er verpflichtet, rpm hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung in Kenntnis zu setzen. Verletzt der Lieferant diese Obliegenheit, haftet er für die Verzögerung auch dann, wenn diese auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

5.3 Wurde für den Fall der verspäteten Lieferung oder Fertigstellung eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann rpm die Strafe trotz Annahme der Erfüllung auch ohne entsprechenden Vorbehalt bis zur Schlusszahlung geltend machen.

6. Gewährleistung

6.1 Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.

6.2 Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Vorgaben zu den Eigenschaften des zu verwendenden Materials, der technischen Daten, der Gestaltung und/oder Aufmachung des Liefergegenstandes wird vom Lieferanten ausdrücklich zugesichert.

6.3 rpm zeigt dem Lieferanten erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Annahme der Lieferung an. rpm prüft die vom Lieferanten für Produktionszwecke gelieferten Produkte auf Konformität mit den bestellten Produkten, Qualitätsabweichungen und äußerlich erkennbare Beschädigungen soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist. Der Lieferant verzichtet auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei rpm. Verborgene Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen mitgeteilt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der verspäteten Mängelanzeige.

6.4 Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, sofern gesetzlich keine längere Frist bestimmt ist.

6.5 Soweit rpm als Automobilzulieferer gegenüber seinen Kunden (in der Regel ebenfalls Automobilzulieferer oder Automobilhersteller) sich zu einer längeren oder weitreichenderen Gewährleistung verpflichtet, wird der Lieferant nach Anzeige eine solche Regelung auch gegen sich gelten lassen.

6.6 Sofern die Kunden von rpm ein sogenanntes Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen verwenden und basierend darauf Gewährleistungsansprüche gegenüber rpm geltend machen, wird dieses Verfahren nach Anzeige auch auf das Lieferverhältnis des Lieferanten zu rpm angewendet.

7. Inspektionen, Qualitätsnachweise

7.1 rpm ist berechtigt, den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und auf der Grundlage der DIN ISO 9000 ff ein Audit durchzuführen.

7.2 rpm behält sich vor, den Liefergegenstand bereits während der Fertigung und/oder vor Versand beim Lieferanten zu inspizieren.

7.3 Der Lieferant stellt eine ausreichende Prozess-, Waren- und Ausgangskontrolle sicher.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sofern für den Liefergegenstand ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten vereinbart wurde, ist rpm berechtigt, über die Waren im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu verfügen (insbesondere Verarbeitung und Weiterveräußerung).

8.2 Sollte rpm Teile beim Lieferanten beistellen, wird das Eigentum hieran ausdrücklich vorbehalten. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für rpm vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt rpm Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9. Produzentenhaftung

9.1 Sollte rpm wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, so hat der Lieferant rpm von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Der Lieferant erteilt rpm für den Gesamtumfang der Bestellung eine vollständige und nachprüfbare Rechnung, welche alle erforderlichen Pflichtangaben enthält.

10.2 Soweit nichts anderes bestimmt, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto ab Lieferung und Erhalt einer vollständigen und nachprüfbaren Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

11. Geheimhaltungsklausel

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Daten, Zeichnungen etc., die ihm von rpm bzgl. des Vertragsgegenstandes zugänglich gemacht wurden, vertraulich zu behandeln und diese keinem Dritten weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen.

11.2 Der Lieferant wird die ihm von rpm übergebenen vertraulichen Informationen gemäß 11.1 nur für die Erfüllung der jeweiligen Beauftragungen seitens rpm verwenden.

12. Forderungsabtretung

12.1 Der Lieferant bedarf zur Abtretung von Forderungen gegen rpm an Dritte der vorherigen schriftlichen Einwilligung von rpm.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort Helmstedt.

13.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind die örtlichen Gerichte am Geschäftssitz der rpm zuständig. rpm ist jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten anzurufen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind explizit ausgeschlossen.

rpm rapid product manufacturing GmbH
Dieselstrasse 15
38350 Helmstedt

Geschäftsführung:
Dr.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Kreutzburg
Dr.-Ing. Jörg M. Gerken
Dr. Claus Thomy

Registergericht: Amtsgericht Braunschweig
RegistrerNummer: HRB 100719
USt-Identnummer: DE 812245549

rpm – Einkaufsbedingungen AGB – Stand 09/2016d

Hier können Sie sich unsere Einkaufsbedingungen als PDF-Dokument herunterladen.