Zusammenarbeit auf hohem Niveau.

Ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit ist Vertrauen als gemeinsamer Ansatzpunkt, transparente Preise und klare Kommunikation. In diesem Sinne arbeiten wir auf der Grundlage unsere Allgemeine Lieferbedingungen sowohl für unsere Prototypen- als auch für unsere Serienproduktion.

rpm Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur soweit sie von rapid product manufacturing GmbH (nachfolgend „rpm“ genannt) ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind nur verbindlich, soweit sie von rpm bestätigt werden oder ihnen durch Ausführung und Übersendung der bestellten Ware nachgekommen wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch rpm.

3. Preise

3.1 Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und gelten „ab Werk“ einschließlich Verpackung.

3.2 rpm ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Material­preissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.

4. Umfang der Lieferung

4.1 Die Ausführung der Bestellung erfolgt auf Grundlage der vom Besteller übersandten Datensätze. Sofern nichts anderes vereinbart, stellt das letzte rpm bei Vertragsschluss vorliegende Update den für rpm verbindlichen Datensatz dar.

4.2 Weist die Bestellung keine gesonderten Spezifikationen hinsichtlich der Werkstoffqualität aus, erfolgt die Ausführung der Bestellung unter Verwendung seriennaher Werkstoffe (eingeschränkte Erprobungsfähigkeit).

5. Lieferzeit

5.1 Sofern eine Lieferfrist bestimmt wurde, beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller etwaig zu übersendenden Unterlagen, Datensätze, Freigaben o.ä.

5.2 Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware von rpm zum Versand aufgegeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.3 Im Falle von Lieferverzug seitens rpm bestehen Schadensersatzansprüche nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der bestellten Ware auf den Besteller über. Dies gilt entsprechend bei vereinbarten Teillieferungen.

6.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers nach „ex works“-Bedingungen gemäß den INCOTERMS 2010.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 rpm behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, rpm unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hinsichtlich der Ware schriftlich zu benachrichtigen.

8. Gewährleistung

8.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

8.2 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Ware.

8.4 Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl von rpm auf Ersatzlieferung, Minderung oder Nachbesserung.

8.5 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von rpm zurückgesendet werden.

8.6 Bei Nachbesserung ist rpm verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.7 Schlägt die Nachbesserung fehl, oder ist rpm zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen die rpm zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung zu verlangen.

9. Haftung

9.1 rpm haftet nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden des Bestellers, sofern diese vorsätzlich oder grob fahrlässig von rpm verursacht wurden.

9.2 Eine Haftung für Schäden, welche durch Unterlieferanten von rpm verursacht wurden, trifft rpm nur dann und insoweit, als rpm hierfür ein eigenes Verschulden trifft.

9.3 Für von ihr zu vertretende Schäden -im Sinne von 9.1 und 9.2- haftet rpm bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 1.500.000,- pro Schadensereignis und Kalenderjahr. Diese gilt nicht für Personenschäden, welche von rpm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

10. Gewerbliche Schutzrechte

10.1 Der Besteller wird rpm von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Patenten, Urheber-, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte Dritter“ genannt), die aus der Herstellung der bestellten Ware nach Vorgaben des Bestellers folgen, freistellen.

10.2 Sofern die bestellte Ware nicht nach Vorgaben des Bestellers hergestellt wird, besteht eine Haftung von rpm hinsichtlich der Verletzung von Schutzrechten Dritter nur im Falle von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von rpm.

10.3 rpm ist in keinem Fall verpflichtet, eine Schutzrechtsrecherche durchzuführen.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Bezahlung erfolgt nach Rechnungsstellung. Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug (z.B. Skonto) zur Zahlung fällig.

11.2 Bei Zahlungsverzug ist rpm berechtigt, -unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden- Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszins zu berechnen.

11.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von rpm anerkannten Forderungen zu.

12. Geheimhaltungsklausel

12.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche Informationen, Daten, Zeichnungen etc., die anlässlich der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten bzgl. des Vertragsgegenstandes ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln und diese keinem Dritten weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen.

13. Höhere Gewalt

13.1 Fälle höherer Gewalt –als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können- suspendieren die Vertragspflichten der Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort Helmstedt.

14.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die örtlichen Gerichte am Geschäftssitz der rpm zuständig.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind explizit ausgeschlossen.

rpm rapid product manufacturing GmbH
Dieselstrasse 15
38350 Helmstedt

Geschäftsführung:
Dr.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Kreutzburg
Dr.-Ing. Jörg M. Gerken
Dr. Claus Thomy

Registergericht: Amtsgericht Braunschweig
Registernummer: HRB 100719
USt-Identnummer: DE 812245549

rpm – Allgemeine Lieferbedingungen – Stand 09/2016

Hier können Sie sich unsere Allgemeine Lieferbedingungen als PDF-Dokument herunterladen.